Seitenbereiche

Willenskraft
Die Stärke für Ihren Erfolg

Leistung
Die Energie für Ihren Erfolg

Ausdauer
Basis für Ihren Erfolg

Inhalt

Auskünfte vom Finanzamt

Auskünfte vom Finanzamt

/aktuelles/news/

Der Fall

Im Urteilsfall ging es um entnommene Grundstücke aus dem Betriebsvermögen. Der Steuerpflichtige wollte wissen, ob die Bestellung eines Erbbaurechts an den Grundstücken eine Veräußerung darstellt und wenn ja, inwieweit ein Veräußerungsgewinn der Besteuerung unterliegen würde. Die Finanzverwaltung stimmte der Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen, wonach die Bestellung des Erbbaurechts noch keine Veräußerung darstellt, nicht zu, weswegen dieser Klage erhob.

Das Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hier letztinstanzlich entschieden, dass der Steuerpflichtige keinen „Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft“ hat. (BFH 29.2.2012, IX R 11/11). Eine verbindliche Auskunft würde lediglich zum Ausdruck bringen, wie die Finanzbehörde die „ihr zur Prüfung gestellte hypothetische Gestaltung gegenwärtig beurteilt“. Eine verbindliche Auskunft ist aber nicht als „endgültige Aussage über die materielle Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung“ zu werten.

Ausnahme Lohnsteueranrufungsauskunft

Im Einkommensteuergesetz gibt es die gesetzliche Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e Einkommensteuergesetz). Nur diese sichert dem Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch auf eine inhaltlich richtige Auskunft zu. Der BFH folgert dies aus der Tatsache, dass Arbeitgeber in ihrer „Funktion der Steuererhebung für den Staat“ ein Anrecht auf entsprechende verbindliche Auskünfte hätten.

Stand: 12. September 2012

Bild: ©Fantasista - Fotolia.com

Über uns: Seit 1960 sind wir Ihr Steuerberater und Rechtsanwalt mit Sitz in Pirmasens. Profitieren Sie von unserer geprüften Qualität in den Bereichen Steuerberatung, Rechtsberatung (u.a. Lebensmittelrecht) und Lohnbuchhaltung!

Meyer & Partner GbR Steuer- & Anwaltskanzlei

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.